In dieser Folge diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher das Thema der erfinderischen Tätigkeit im europäischen Patentrecht. Sie erklären, dass eine Erfindung, um patentfähig zu sein, nicht nur neu sein muss, sondern auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen muss. Das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit wird im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Artikel 56 definiert, wobei in der Praxis der in der Rechtsprechung sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet wird, um zu prüfen, ob erfinderische Tätigkeit vorliegt oder nicht. Dabei wird zunächst der nächstliegende Stand der Technik bestimmt und die Unterschiede zur Erfindung analysiert und deren technische Wirkung bestimmt. Anschließend wird die technische Aufgabe definiert, die der Fachmann ausgehen vom nächstliegenden Stand der Technik zu lösen hätte, um den technischen Effekt zu erreichen. Anhand des sogenannten Could-Would-Approachs wird dann beurteilt, ob die Erfindung naheliegend ist oder nicht. Der Fachmann kann nämlich nur dann zur beanspruchten Lösung gelangen, wenn er tatsächlich einen technischen Anreiz hätte, verschiedene Elemente des Standes der Technik zu kombinieren (er würde sie also kombinieren) und nicht nur, weil er diese Elemente grundsätzlich kombinieren könnte. Liegt jedoch kein solcher Anreiz vor, wird eine erfinderische Tätigkeit in der Regel bejaht.